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InterKÖrmet e.V. – Vereinsregister 19516 B- verein@interkoermet.de

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen „InterKÖrmet e.V.“.
Er hat seinen Sitz in der Hirtestraße 31, 12555 Berlin-Köpenick.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Hilfe für Flüchtlinge. Gemäß § 1 des achten Sozialgesetzbuches richten sich die Angebote des Trägers an Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien.

§ 3 Aufgaben und Ziele Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
– Leistungen der Jugendhilfe (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz)
– Bereitstellung von Angeboten zur Erziehung und Pflege in der Familie
– Bereitstellung von Erziehungshilfen nach § 27 ff. SGB VIII
– Bereitstellung von integrativen Angeboten für Flüchtlinge und deren Familien

§ 4 Selbstlosigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den paritätischen Wohlfahrtsverband, der diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
6. Die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 5 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Der Antrag auf Annahme muss mündlich gestellt werden. Über den Antrag auf Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in die Mitgliederliste beim Vorstand rechtswirksam.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt kann das Mitglied vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung einräumen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss oder
c) Tod bei natürlichen Personen oder Löschung bei juristischen Personen.

§ 6 Finanzierung 1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach folgenden Bestimmungen:
– Die Mitgliedschaft als natürliche Person ist grundsätzlich beitragspflichtig. Maßgeblich für die Höhe des Beitrages ist ein jährlich zu fassender Beschluss der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
– Die Mitgliedschaft als juristische Person ist grundsätzlich beitragspflichtig. Maßgeblich für die Höhe des Beitrages ist ein jährlich zu fassender Beschluss der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch
– die Mitgliedsbeiträge,
– Spenden, auch von Nichtmitgliedern des Vereins,
– Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins,
– ggf. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
– ggf. Einnahmen eines Zweckbetriebes,
– Zuwendungen von Sponsoren, Stiftungen, etc.
3. Die Mittel des Vereins werden für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.

§ 7 Organe des Vereins a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
c) Der Aufsichtsrat

§ 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein einzeln durch die Vorstandsmitglieder vertreten.
2. Der Vorstand wird per Dienstvertrag für die Dauer von zwei Jahren durch den Aufsichtsrat bestellt.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören:
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) die Planung und Koordination des Vereinsangebotes,
c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) die Mitwirkung der strategischen Planung,
e) die Vorbereitung des Haushaltsplans,
f) die rechtliche und repräsentative Außenvertretung im Tagesgeschäft.
4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit als Vorstand hauptamtlich aus.
6. Die Haftung des Vorstandes gegenüber den Mitgliedern des Vereins wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrages wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

§ 9 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand 14 Tage vorher in schriftlicher Form unter Mitteilung der Tagesordnung.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um die Buchführung, einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a) die Genehmigung des Haushaltsplanes, der vom Vorstand vorgelegt wird,
b) die Wahl und Abwahl des Aufsichtsrates,
c) die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge,
d) Satzungsänderungen,
e) die Auflösung des Vereins.
6. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder, beschlussfähig.

§ 10 Der Aufsichtsrat 1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen.
2. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen gewählt. Die jeweils amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen.
3. Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
a) Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand,
b) Mitwirkung bei der strategischen Planung, über die in der Mitgliederversammlung entschieden wird,
c) Beratung des Vorstandes,
d) Operative Kontrolle durch vierteljährliche Berichterstattung des Vorstandes über wesentliche Ergebnisse,
e) Bestellung der Vereinsrevisoren,
f) Repräsentative Außenvertretung des Vereins bei besonderen Anlässen.
4. Der Aufsichtsrat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Die Zugehörigkeit von Vorstandsmitgliedern und Angestellten des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine ¾ – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach schriftlicher Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung, mit einer Frist von vier Wochen gefasst werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird der Vorstand gemeinsam zu Liquidatoren ernannt.
3. Mit dem nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen ist nach § 4 Absatz 5 zu verfahren.

Die Neufassung der vorliegenden Satzung wurde am 13.07.2016 durch die Mitgliederversammlung verabschiedet. Der Vorstand hat am 04.10.2016 die Streichung des dritten Anstrichs § 3
„Bereitstellung von Angeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege“
beschlossen.
Der Beschluss erfolgte nach § 8 Nr.4 der vorliegenden Satzung um einem möglichen Amtslöschungsverfahren entgegenzuwirken

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S.4 BGB wird versichert.

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